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Verschlussbrennerei

Der Begriff Verschlussbrennerei oder Obstverschlussbrenner wird oft für ein besonderes Brennverfahren oder eine spezielle Art der Braukunst missverstanden. Sieht man die Kessel und Druckbehälter in einer Brennerei kommt man oft auf die Idee es handele sich eventuell um eine geschlossene Anlage zur Erzeugung besonders hochwertigen Alkohols.

Dabei handelt es sich bei dem Begriff Verschlussbrennerei um etwas das rein garnichts mit dem eigentlichen Brennverfahren zu tun hat. Zwar werden beinahe alle Obstbrände in Verschlussbrennereien gefertigt doch hat auch dies nichts mit dem eigentlichen Prozess zu tun.

Bei einer Verschlussbrennerei handelt es sich um eine Anlage zur Herstellung von Alkohol die unter vollständigem zollbehördlichem Verschluss stehen. 

Der Begriff Verschlussbrennerei kommt aus dem Branntweinmonopolgesetz. 

Hierzu findet sich dazu folgende Definition und Grundlagen: 

 

Nach § 52 Branntweinmonopolgesetz sind Brennereien verschlusssicher einzurichten. Verschlussbrennereien sind somit alle Brennereien die keine Abfindungsbrennereien (diese sind eben nicht zollamtlich verschlossen) sind.

 

§2 Alkoholsteuergesetz

 

2) Alkohol darf, vorbehaltlich der §§ 9 und 11, nur in einer Verschlussbrennerei gewonnen werden. Die in einer Verschlussbrennerei gewonnene Alkoholmenge ist amtlich festzustellen.

 

Die Destillation von Alkohol in Deutschland unterliegt  also strengen Vorschriften nach dem Branntweinmonopolgesetz und dem Alkoholsteuergesetz, grundsätzlich ist jede Brennerei in Deutschland eine Verschlussbrennerei, die Steuer wird pro Liter erzeugter Alkoholmenge erhoben und mithilfe eines geeichten Zählers oder einem geschlossenen Sammelgefäß nachgewiesen. 

Grundsätzlich ist die gesamte Anlage die zur Herstellung von Alkohol dient von der zuständigen Zollbehörde verplombt. Damit hat der Staat eine lückenlose Kontrolle über die entstandenen Erzeugnisse. 

 

Neben den verbreiteten Verschlussbrennereien gibt es noch die sogenannten Abfindungsbrennereien. Diese sind je nach Brennrecht jedoch in ihrer Ausbringungsmenge auf 50 bis max. 300 Liter reinem Alkohol pro Jahr beschränkt. Da die Brenngeräte nicht unter zollamtlichen Verschluss wird die Steuer nicht nach der Menge des erzeugten Alkohols berechnet sondern nach der Art und Menge der gemeldeten Maische. Anhand von Ausbeutungssätzen wird die zu versteuernde Alkoholmenge berechnet.

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